Gesetz - ChemVerbotsV
Chemikalien-Verbotsverordnung - ChemVerbotsV
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Satz 4, entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3, jeweils auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 einen Stoff oder eine Zubereitung abgibt,
2.
entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 3 einen in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Stoff oder eine dort bezeichnete Zubereitung abgibt oder abgeben lässt,
3.
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 einen Stoff oder eine Zubereitung im Einzelhandel durch Automaten oder durch andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr bringt oder
4.
entgegen § 4 Abs. 2 einen Stoff oder eine Zubereitung im Versandhandel abgibt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 3 das Abgabebuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder das Abgabebuch oder einen Empfangsschein nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt.

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