Gesetz - ChemVOCFarbV
Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung - ChemVOCFarbV
§ 7 Straftaten
Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer entgegen § 3 Abs. 1 eine Farbe, einen Lack oder ein Produkt in den Verkehr bringt.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet