Gesetz - ContStifG
Conterganstiftungsgesetz - ContStifG
§ 11 Verwendung des Stiftungsvermögens
Die Leistungen nach diesem Abschnitt sind aus dem Stiftungsvermögen zu erbringen. Es sind zu verwenden:
- 1.
- für die jährlichen Sonderzahlungen an die leistungsberechtigten Personen nach den §§ 12 und 13
- a)
- die Mittel nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und die daraus erzielten Erträge sowie
- b)
- die Mittel nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 in Höhe von 50 Millionen Euro und die daraus seit dem 1. Januar 2009 erzielten Erträge;
- 2.
- für die übrigen Leistungen nach diesem Abschnitt die Mittel nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 mit Ausnahme der Mittel für die notwendigen Verwaltungskosten.
















