Gesetz - ContStifG
Conterganstiftungsgesetz - ContStifG
§ 19 Finanzielle Ausstattung
Für Maßnahmen nach diesem Abschnitt sind zu verwenden
- 1.
- die Erträge aus den Mitteln nach § 4 Abs. 1 Nr. 3, die nicht unter § 11 Satz 2 Nr. 1 fallen;
- 2.
- Zuwendungen nach § 4 Abs. 2, soweit nicht die oder der Zuwendende etwas anderes bestimmt hat.
















