Gesetz - ContStifG
Conterganstiftungsgesetz - ContStifG
§ 19 Finanzielle Ausstattung
Für Maßnahmen nach diesem Abschnitt sind zu verwenden
1.
die Erträge aus den Mitteln nach § 4 Abs. 1 Nr. 3, die nicht unter § 11 Satz 2 Nr. 1 fallen;
2.
Zuwendungen nach § 4 Abs. 2, soweit nicht die oder der Zuwendende etwas anderes bestimmt hat.

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