Gesetz - ContStifG
Conterganstiftungsgesetz - ContStifG
§ 4 Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus
- 1.
- den Mitteln, die der Bund der Stiftung für die Leistung von Kapitalentschädigungen und Conterganrenten nach § 13 Abs. 1 sowie für die notwendigen Verwaltungskosten zur Verfügung stellt;
- 2.
- einer Zuwendung von 50 Millionen Euro der Grünenthal GmbH, die am 15. Juli 2009 zu leisten ist;
- 3.
- den Mitteln in Höhe von 51 129 000 Euro, die der Bund nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Errichtungsgesetzes zur Verfügung gestellt hat;
- 4.
- den Zuwendungen nach Absatz 2
(2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen. Die Stiftung wirbt um weitere Zuwendungen bei Dritten.
















