Gesetz - ContStifG
Conterganstiftungsgesetz - ContStifG
§ 8 Satzung
Der Stiftungsrat kann die Satzung der Stiftung mit Genehmigung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ändern.

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