Gesetz
Art 2
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, die gemäß Artikel 33 § 4 Buchstabe a bis e und § 5 des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr beschlossenen Änderungen und Ergänzungen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt,
1.
die gemäß Artikel 33 § 4 Buchstabe f und g und § 6 des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr beschlossenen Änderungen und Ergänzungen,
2.
die gemäß Artikel 5, 6 und 8 des Anhangs F zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (APTU) beschlossenen technischen Normen und einheitlichen technischen Vorschriften,
3.
die gemäß Artikel 12 des Anhangs G zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (ATMF) beschlossenen einheitlichen Muster und
4.
die gemäß Artikel 14 des Anhangs G zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (ATMF) beschlossenen Anschriften und Zeichen
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.

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