Gesetz
Art 2
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, die gemäß Artikel 33 § 4 Buchstabe a bis e und § 5 des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr beschlossenen Änderungen und Ergänzungen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt,
- 1.
- die gemäß Artikel 33 § 4 Buchstabe f und g und § 6 des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr beschlossenen Änderungen und Ergänzungen,
- 2.
- die gemäß Artikel 5, 6 und 8 des Anhangs F zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (APTU) beschlossenen technischen Normen und einheitlichen technischen Vorschriften,
- 3.
- die gemäß Artikel 12 des Anhangs G zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (ATMF) beschlossenen einheitlichen Muster und
- 4.
- die gemäß Artikel 14 des Anhangs G zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (ATMF) beschlossenen Anschriften und Zeichen
















