Gesetz
Gesetz - CSCGKostO
Kostenordnung für Maßnahmen nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container
Anlage zur Kostenordnung für Maßnahmen nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1977, 1921;
bezgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote.

Lfd. Nr.GebührentatbestandGebührenrahmen in DM
1Zulassung neuer Container nach Baumuster nach Anlage I, Regel 4 des Übereinkommens vom 2. Dezember 1972 über sichere Container (CSC) - ohne Kosten der technischen Prüfung und Besichtigung -200,— bis 500,—
2Einzelzulassung neuer Container nach Anlage I, Regel 8 des CSC - ohne Kosten der technischen Prüfung und Besichtigung -50,— bis 300,—
3Zulassung vorhandener Container nach Anlage I, Regel 9 Abs. 1 des CSC50,— bis 500,—
4Zulassung vorhandener Container nach Anlage I, Regel 9 Abs. 2 des CSC - ohne Kosten der technischen Prüfung und Besichtigung -100,— bis 500,—
5Entziehung der Zulassung von Containern nach Artikel IV Abs. 5 des CSC - ohne Kosten der technischen Prüfung und Besichtigung -300,— bis 800,—
6Untersagung der Verwendung eines Containers nach Artikel 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes zum CSC50,— bis 500,—
7Freigabe eines Containers, dessen Verwendung nach Artikel 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes zum CSC untersagt wurde - ohne Kosten der technischen Prüfung und Besichtigung -50,— bis 500,—
8Genehmigung eines Programms der laufenden Überprüfung der Container nach Artikel 5 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container300,— bis 500,—

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