Gesetz - CSCGKostOÄndV
Verordnung zum Container-Sicherheits-Zulassungsschild und zur Änderung der Kostenordnung
§ 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 10 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes auch im Land Berlin.

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