Gesetz - CWÜAG
Ausführungsgesetz zum Chemiewaffenübereinkommen - CWÜAG
§ 12 Durchführung von Inspektionen
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der Befugnisse und Mitwirkungspflichten nach den §§ 10 und 11 sowie des Verwaltungsverfahrens zur Durchführung der in § 8 genannten Inspektionen und Untersuchungen regeln.