Gesetz - CWÜV
Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen
§ 1a Verbote für Chemikalien der Liste 2
Es ist verboten, Chemikalien der in Anhang 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Liste 2
- 1.
- aus einem Nichtvertragsstaat einzuführen,
- 2.
- in einen Nichtvertragsstaat auszuführen oder
- 3.
- als Deutscher entsprechende Handlungen nach der Nummer 1 oder 2 im Ausland vorzunehmen.
















