Gesetz - CWÜV
Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen
§ 1a Verbote für Chemikalien der Liste 2
Es ist verboten, Chemikalien der in Anhang 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Liste 2
1.
aus einem Nichtvertragsstaat einzuführen,
2.
in einen Nichtvertragsstaat auszuführen oder
3.
als Deutscher entsprechende Handlungen nach der Nummer 1 oder 2 im Ausland vorzunehmen.

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