Gesetz - DöKVAG
Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag
§ 12 Beschwerde gegen Ablehnung der Anordnung
Wird die Anordnung abgelehnt, findet die Beschwerde statt. Die Beschwerde kann der Masseverwalter auch einlegen, wenn das österreichische Konkursgericht um die Anordnung ersucht hat. Zu Protokoll der Geschäftsstelle können auch Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben werden.