Gesetz - DöKVAG
Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag
§ 13 Sofortige Beschwerde gegen die Anordnung
Gegen die Anordnung steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Die sofortige Beschwerde ist auch zulässig, wenn die Zwangsmaßnahme bereits vollzogen ist. § 12 Satz 3 gilt entsprechend.