Gesetz - DüngG
Düngegesetz *)
§ 14 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 8 Abs. 2 eine festgesetzte Toleranz planmäßig ausnutzt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- einer Rechtsverordnung
- a)
- nach § 3 Abs. 3 oder Abs. 5, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 6,
- b)
- nach § 4, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 6,
- c)
- nach § 5 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 6,
- d)
- nach § 7, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 6,
- e)
- nach § 11 Abs. 3 Nr. 7 oder 8
- 2.
- entgegen § 6 Düngemittel in den Verkehr bringt,
- 3.
- entgegen § 12 Abs. 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
- 4.
- entgegen § 12 Abs. 4 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet, beauftragte Personen nicht unterstützt oder geschäftliche Unterlagen nicht vorlegt,
- 5.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Satz 2 zuwiderhandelt oder
- 6.
- einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe e bis zu zweitausendfünfhundert Euro, geahndet werden.
(4) Düngemittel und Stoffe, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe c oder Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
















