Gesetz - DüV
Düngeverordnung - DüV
Anlage 2 (zu § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a)
Voraussichtliche Stickstoff-Lieferung während des Pflanzenwachstums aus der Vorkultur
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2007, 233)

Tabelle 1
Pflanzennutzbare Stickstoff-Lieferung aus Ernteresten der Vorfrucht (Hauptfrucht des Vorjahres)
VorfruchtN-Lieferung in kg N/ha
Getreide, Kartoffeln, Lein, Sonnenblumen, Silomais0
Körnermais, Raps, einjähriges Weidelgras, Rotationsbrache ohne Leguminosen10
Rübsen, Senf, Futterrübe (Blatt verblieben), Feldgras und mehrjähriges Weidelgras20
Körnerleguminosen, Zuckerrübe (Blatt verblieben), Luzerne, Klee, Kleegras, Rotationsbrache mit Leguminosen, Gemüse30
mehrjährig begrünte Flächen (Wechselgrünland, Dauerbrache)40
 
Tabelle 2
Pflanzennutzbare Stickstoff-Lieferung aus Zwischenfrüchten sowie aus organischen oder mineralischen Stickstoffgaben nach der Hauptfruchternte des Vorjahres
BewirtschaftungStickstoff-Lieferung in kg N/ha
 keine N-DüngungMineraldüngung oder GülledüngungFestmist oder sonstiger organischer Dünger
ohne Zwischenfrucht Herbstdüngung zur Winterung02030
Stickstoffgabe zur Strohrotte02020
mit Zwischenfrucht Nichtleguminosen abgefahren01020
Einarbeitung im Herbst102030
Einarbeitung im Frühjahr203040
mit Zwischenfrucht Leguminosen abgefahren20(20)(20)
Einarbeitung im Herbst30(30)(30)
Einarbeitung im Frühjahr40(40)(40)
Für die N-Lieferung aus Ernteresten der Vorfrucht (Tab. 1) und aus Zwischenfrüchten sowie aus organischer und mineralischer Düngung nach der Hauptfruchternte des Vorjahres (Tab. 2) werden in der Summe höchstens 40 kg N/ha angerechnet.

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