Gesetz - DüV
Düngeverordnung - DüV
Anlage 3 (zu § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b)
Mindestwerte für pflanzenbauliche Stickstoff-Wirksamkeit zugeführter Wirtschaftsdünger im Jahr der Aufbringung in Prozent des ausgebrachten Gesamtstickstoffs 1) bei langjähriger Anwendung
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2007, 234)

TierartGülleFestmistJauche
Rinder502590
Schweine603090
Geflügel60 2)30 3)
Pferde/Schafe25
1)
Basis: N-Ausscheidung abzgl. Lagerverluste bzw. Ermittlung des N-Gehaltes vor der Ausbringung
2)
incl. Geflügeltrockenkot
3)
mit Einstreu.

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