Gesetz - DüV
Düngeverordnung - DüV
Anlage 6 (zu § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1, 2 und 3, Anlagen 7 und 8)
Kennzahlen für die sachgerechte Bewertung zugeführter Stickstoffdünger
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2007, 238)

1.I. Anzurechnende Mindestwerte in % der Ausscheidungen an
Gesamtstickstoff in Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft und
andere Kenngrößen
2. AusbringungZufuhr
3. Nach Abzug der Stall- und LagerungsverlusteNach Abzug der Stall-, Lagerungs- und Ausbringungsverluste
4.TierartGülleFestmist, Jauche, TiefstallGülleFestmist, Jauche, Tiefstall
5.12345
6.Rinder85707060
7.Schweine70656055
8.Geflügel 60 50
9.andere (Pferde, Schafe) 55 50
10.Weidegang, alle Tierarten 1)25
11.II. Weitere unvermeidliche Überschüsse/erforderliche
Zuschläge für Stickstoff
12.GemüsebauFür die letzte Kultur vor Winter, je nach Kultur, Kulturverfahren oder Produkten bis zu 50 kg N/ha und Jahr:
Rettich, Radies, Feldsalat, Grünkohl, Dill, Möhren, Rote Rüben, Schnittlauch, Markerbse, Zwiebel, Kürbis, Petersilie, Salate, Spinat, Chicoree.
Weitere Differenzierung oder nicht genannte Kulturen nach Angabe oder in Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle.
13.Gemüsebau IIFür die letzte Kultur vor Winter, je nach Kultur, Kulturverfahren oder Produkten bis zu 80 kg N/ha und Jahr:
Sellerie, Chinakohl, Buschbohnen, Kohlrabi, Rosenkohl, Rotkohl, Gurke, Porree, Knollenfenchel.
Weitere Differenzierung oder nicht genannte Kulturen nach Angabe oder in Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle.
14.Gemüsebau IIIFür die letzte Kultur vor Winter, je nach Kultur, Kulturverfahren oder Produkten bis zu 120 kg N/ha und Jahr. Bis zu 160 kg N/ha und Jahr, wenn, soweit möglich, geeignete Maßnahmen zur Reduktion des Stickstoffaustrags vorgenommen werden, insbesondere Begrünung oder Anbau von Ackerwinterkulturen:
Brokkoli, Blumenkohl, Wirsing, Zucchini, Stangenbohnen, Weißkohl, Zuckermais.
Weitere Differenzierung oder nicht genannte Kulturen nach Angabe oder in Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle.
15.Besonderheiten bei bestimmten Betriebstypen, bei der Anwendung bestimmter Düngemittel, beim
Anbau bestimmter Kulturen, der Erzeugung bestimmter Qualitäten, der Haltung bestimmter Tierarten oder der Nutzung bestimmter Haltungsformen oder nicht zu vertretender Ernteausfälle
Nach Vorgabe oder in Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle.
1)
Bei ausschließlichem Weidegang. Bei anteiliger Schnittnutzung sind für diese die Werte gemäß Spalte 4 bzw. 5 anzusetzen.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet