Gesetz - De-Mail-G
De-Mail-Gesetz
§ 24 Gebühren und Auslagen
(1) Gebühren und Auslagen erheben zur Deckung des Verwaltungsaufwands
- 1.
- die zuständige Behörde für Amtshandlungen nach den §§ 17, 19 Absatz 2 und § 20 Absatz 3 sowie
- 2.
- der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit für die Erteilung des Zertifikats nach § 18 Absatz 3 Nummer 4.
(2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände nach Absatz 1 und die Gebührensätze näher zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren, vorzusehen. In der Rechtsverordnung kann die Erstattung von Auslagen abweichend von § 10 des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden. Ermäßigungen und Befreiungen von Gebühren und Auslagen können zugelassen werden.
















