Gesetz - DEÜV
Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV
§ 13 Meldungen für geringfügig Beschäftigte
Für die Meldungen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten § 5 Abs. 1 bis 7 und 9 und die §§ 6 und 8 bis 12 entsprechend.
















