Gesetz - DEÜV
Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV
§ 19 Antrag
Für maschinell geführte Lohn- und Gehaltsabrechnungsprogramme und maschinell erstellte Ausfüllhilfen ist vor dem erstmaligen Einsatz eine Systemprüfung zu beantragen. Der Antrag auf Systemprüfung ist an die von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmte Stelle zu richten. Das Nähere zum Antragsverfahren regeln die gemeinsamen Grundsätze nach § 22.

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