Gesetz - DEÜV
Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV
§ 32 Weiterleitung von Daten
(1) Jede Weiterleitung von Daten zwischen den Einzugsstellen, dem Bundesversicherungsamt als Träger des Gesundheitsfonds, den Kranken- und Pflegekassen, den Rentenversicherungsträgern und der Bundesagentur für Arbeit erfolgt durch Datenübertragung.
(2) § 16 Satz 2 und 3 und § 17 Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) Die Einzelheiten regeln die gemeinsamen Grundsätze nach § 22.

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