Gesetz - DEÜV
Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV
§ 6 Anmeldung
Der Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Beginn, zu melden.
















