Gesetz - DepV
Deponieverordnung - DepV
§ 10 Stilllegung
(1) In der Stilllegungsphase hat der Betreiber
- 1.
- einer Deponie der Klasse 0, I, II oder III unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zur Errichtung des Oberflächenabdichtungssystems nach Anhang 1 Nummer 2,
- 2.
- einer Deponie der Klasse IV unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen nach Anhang 2 Nummer 3
(2) Der Deponiebetreiber hat die endgültige Stilllegung der Deponie oder eines Deponieabschnittes nach § 40 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Dem Antrag sind mindestens bewertende Zusammenfassungen der Jahresberichte nach § 13 Absatz 5 sowie der Bestandspläne nach § 13 Absatz 6 beizufügen.
















