Gesetz - DepV
Deponieverordnung - DepV
§ 23 Errichtung und Betrieb
(1) Für die Errichtung und den Betrieb von Langzeitlagern gelten die folgenden Vorschriften entsprechend:
- 1.
- für die Klassen 0, I, II oder III der § 3 Absatz 1, 3 und 4, die §§ 4 bis 6, § 7 Absatz 1 sowie die §§ 8, 9, 12, 13 und 18,
- 2.
- für die Klasse IV der § 3 Absatz 2 und 3, die §§ 4 bis 6, § 7 Absatz 2 sowie die §§ 8, 9, 12, 13 und 18.
(2) Metallische Quecksilberabfälle können in folgenden Langzeitlagern angenommen werden:
- 1.
- abweichend von § 7 Absatz 1 Nummer 1 in einem Langzeitlager der Klasse III oder
- 2.
- abweichend von § 7 Absatz 2 Nummer 1 in einem Langzeitlager der Klasse IV.
















