Gesetz - DGBankUmwG
Gesetz zur Umwandlung der Deutschen Genossenschaftsbank
§ 5 Aufgabe
Die Aktiengesellschaft dient als Zentralkreditinstitut der Förderung des gesamten Genossenschaftswesens; hierzu gehört insbesondere die Förderung der genossenschaftlichen Primärstufe und der genossenschaftlichen Zentralbanken. Die Aufgabe kann durch Satzungsänderung aufgehoben werden.

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