Gesetz - DiätV
Verordnung über diätetische Lebensmittel
Anlage 10 (zu § 14c Abs. 2 und 3 und § 22a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe f)
Grundzusammensetzung von
Säuglingsanfangsnahrung nach Zubereitung gemäß Hinweisen des Herstellers
Grundzusammensetzung von
Säuglingsanfangsnahrung nach Zubereitung gemäß Hinweisen des Herstellers