Gesetz
Art 7 Übergangsvorschrift, Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
(2) Artikel 1 Nr. 1 und 2 und Artikel 4 Abs. 1 Nr. 1 sowie die Absätze 3 bis 5 dieses Artikels treten mit Wirkung vom 1. Dezember 1982 in Kraft; Artikel 5 tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
(3) Die Versorgung richtet sich nach § 5 Abs. 4 Satz 1 erste Alternative, Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vor Inkrafttreten des Siebenten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 1985 (BGBl. I S. 1513), wenn der Beamte vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verstorben oder in den Ruhestand getreten ist oder wenn ihm die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand vor diesem Zeitpunkt zugestellt worden ist.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Berufssoldaten; an die Stelle von § 5 Abs. 4 Satz 1 erste Alternative, Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes tritt § 18 Abs. 2 Satz 1 erste Alternative, Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung vor Inkrafttreten des Siebenten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 1985 (BGBl. I S. 1513).
(5) Absatz 4 gilt nicht im Land Berlin.
(6) Artikel 1 Nr. 3 und Artikel 4 Abs. 1 Nr. 2 treten mit Wirkung vom 1. Juli 1977 in Kraft.

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