| Abschnitt A: Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
| 1.-18. Monat | 19.-36. Monat |
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 1 | Arbeitsorganisation (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1) | - a)
Auftragsunterlagen sowie analoge und digitale Vorlagen entsprechend der Auftragsbeschreibung auf Vollständigkeit und technische Umsetzbarkeit prüfen, dabei medienspezifische Besonderheiten berücksichtigen - b)
Auftragsziele und Teilaufgaben definieren, dabei auftragsgerechte Qualitätskriterien berücksichtigen und Verfahrenswege für die Produktion ableiten - c)
medienrechtliche Vorschriften bei der Auftragsplanung berücksichtigen - d)
Termine planen und überwachen, dabei technische Realisierungsmöglichkeiten und terminliche Vorgaben berücksichtigen - e)
Arbeitsanweisungen erstellen und Arbeitsabläufe dokumentieren - f)
deutsch- und englischsprachige Informationsquellen nutzen - g)
Auskünfte erteilen und einholen, auch in einer Fremdsprache - h)
Verhaltensweisen, Normen und Werte anderer Kulturen bei geschäftlichen Kontakten berücksichtigen - i)
Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Ergebnisse abstimmen und auswerten - j)
Möglichkeiten zur Konfliktregelung im Team anwenden
| 10 | |
- k)
Materialeinsatz und Zeitaufwand dokumentieren und im Soll-Ist-Vergleich bewerten - l)
an der Gestaltung des eigenen Arbeitsplatzes unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben und ergonomischer Aspekte mitwirken - m)
Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und -abläufe vorschlagen - n)
den wirtschaftlichen und umweltschonenden Einsatz von Arbeits- und Organisationsmitteln bei der Arbeitsorganisation berücksichtigen
| 4 | |
| 2 | Gestaltungsgrundlagen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2) | - a)
Grundelemente der Gestaltung unter Berücksichtigung der Gestaltgesetze einsetzen - b)
Proportion, Rhythmus, Farbe und Kontrast bei der Gestaltung berücksichtigen - c)
Mediengerechte Gestaltungskompositionen frei und nach Layoutvorgaben erstellen - d)
Schriftwirkung beurteilen und Regeln der Makro- und Mikrotypografie anwenden - e)
Schreib- und Gestaltungsvorschriften anwenden sowie Normvorschriften beachten - f)
Medienprodukte unter medien- und zielgruppenspezifischen Aspekten gestalten, beurteilen und optimieren
| 18 | |
- g)
Schriften medien- und gestaltungsorientiert auswählen, dabei den stilistischen und aktuellen Verwendungskontext berücksichtigen - h)
Farbe als Gestaltungsmittel einsetzen, dabei Aspekte der Farbphysiologie und -psychologie berücksichtigen - i)
Grafiken und Bilder nach Inhalt und Aussage auswählen und gestalterisch einsetzen - j)
produktionstypische Maße und Einheiten anwenden und umrechnen - k)
medienrechtliche Vorschriften bei der Gestaltung berücksichtigen
| | 10 |
| 3 | Datenhandling (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3) | - a)
Systemkomponenten und Softwareapplikationen auftragsbezogen auswählen und einsetzen - b)
Datenformate unterscheiden und in verschiedenen Anwendungsbereichen einsetzen - c)
Datenorganisation und -verwaltung auftragsspezifisch nutzen, Dateinamen-Konventionen anwenden - d)
Erkenntnisse aus dem Zusammenhang von Arbeitsabläufen, Datenflüssen und Schnittstellen für die eigene Arbeitsorganisation nutzen - e)
Daten verwendungsbezogen bereitstellen und ausgeben - f)
Systeme zur Datensicherheit anwenden - g)
interne und externe Dienste und Netze für den Informationsaustausch nutzen - h)
Daten für die Datenübertragung optimieren
| 16 | |
- i)
Netzwerke sowie Hard- und Softwareschnittstellen beurteilen und einsetzen - j)
Daten übernehmen, unter Berücksichtigung medienspezifischer Standards transferieren und konvertieren - k)
Kompressionsverfahren auswählen und anwenden - l)
Systeme zur Datenverwaltung und Versionskontrolle einsetzen - m)
Dateiinformationen und Metadaten nutzen, verwalten und erstellen - n)
Datenbanken zur Verwaltung von Mediendaten nutzen
| | 6 |
| 4 | Medienintegration (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4) | - a)
Daten übernehmen, für die medienübergreifende Nutzung erstellen und medienspezifisch konvertieren - b)
Farbräume und Farbsysteme anwenden - c)
elektronische Produktionsmittel auftragsspezifisch einsetzen - d)
analoge Daten digitalisieren und mit digitalen Daten zusammenführen - e)
für unterschiedliche Verwendungsmöglichkeiten Datentypen kombinieren - f)
Arbeitsabläufe fortwährend auf Einhaltung der Vorgaben kontrollieren; bei Abweichungen korrigieren - g)
Arbeitsergebnisse kontrollieren und optimieren - h)
Qualitätssicherungsmaßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei Standards und Normen beachten - i)
Pflege, Wartung und Instandhaltung der eingesetzten Werkzeuge, Geräte und Systeme als Teil des Qualitätsmanagements erkennen und Maßnahmen einleiten
| 18 | |
- j)
Arbeitsschritte für die Integration unterschiedlicher Datenstrukturen festlegen - k)
Farbe für die medien- übergreifende und medienspezifische Nutzung definieren und konvertieren, dabei ausgabespezifische Standards und Normen beachten - l)
Daten für unterschiedliche Ausgabemedien und unterschiedliche Systemplattformen erzeugen
| | 6 |
| 5 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
| 6 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6) | - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
|
| 7 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
|
| 8 | Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
|
| |
| Abschnitt B: Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Beratung und Planung |
| 1 | Kommunikation und Kooperation (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1) | - a)
Kommunikationsregeln anwenden, ihre Auswirkungen auf Arbeitsabläufe und Kommunikationsprozesse beachten - b)
Kommunikationsumgebung prüfen, unterschiedliche Kommunikationsformen und -mittel einsetzen - c)
Begriffe definieren und in Kommunikationsprozessen verwenden - d)
Teamarbeit als Mittel für Kommunikation und Kooperation einsetzen - e)
Strategien zur Konfliktlösung in der Beratung anwenden - f)
Informationsquellen aufgabenbezogen auswerten, Sachverhalte visualisieren und präsentieren - g)
Rückmeldungen über Arbeitsergebnisse geben
| | 7 |
| 2 | kundenorientierte Marketingmaßnahmen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2) | - a)
Marketingziel mit dem Kunden definieren - b)
Marktanalysen und Ergebnisse von Marktforschung für den Kunden auswerten - c)
Bedürfnisse und Verhaltensweisen von Mediennutzern analysieren und daraus mit dem Kunden Anforderungen für die Projektkonzeption ableiten - d)
Budget nach Zeit, Aktionen und Instrumenten des Marketingmix aufteilen
| | 7 |
| 3 | Projektplanung und Konzeption (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3) | - a)
Projekte planen, insbesondere Personal-, Sachmittel-, Termin- und Kostenplanung durchführen - b)
Urheberrecht und verwandte Schutzrechte bei der Planung von Medienprodukten berücksichtigen - c)
betriebliche Standards zur Projektdurchführung bei unterschiedlichen Aufgabenstellungen anwenden - d)
Projektkonzeptionen entwickeln und im Team optimieren - e)
Wirkung und Funktion der verschiedenen Medien einplanen sowie Verbreitungsmedien festlegen - f)
Zusammenhang technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte berücksichtigen - g)
qualitätssichernde Maßnahmen festlegen
| | 7 |
| 4 | Kundenbeziehungen und Präsentation (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4) | - a)
Wertschätzung, Respekt und Vertrauen als Grundlage kundenorientierten Verhaltens und erfolgreicher Zusammenarbeit berücksichtigen - b)
Kundenwünsche ermitteln, mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen und daraus Vorgehensweisen für die Kundenberatung ableiten - c)
Beratungs- und Verkaufsgespräche planen, durchführen und nachbereiten - d)
Projektkonzeptionen präsentieren und begründen - e)
Reklamationen entgegennehmen und betriebsübliche Maßnahmen einleiten - f)
Kundenkontakte auswerten und Ergebnisse für betriebliche Entscheidungen aufbereiten
| | 7 |
| |
| Abschnitt C: Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Konzeption und Visualisierung |
| 1 | Analyse des Auftrags und Erarbeitung der Konzeption (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 1) | - a)
Kunden-Briefing auswerten, Aufgabenstellung ableiten und Auftragsziele festlegen - b)
Auftragsumfeld recherchieren; Zielgruppen analysieren und definieren - c)
Kreativitätstechniken zur Ideensammlung einsetzen - d)
Ideen medienspezifisch auf technische, wirtschaftliche und terminliche Rahmenbedingungen prüfen - e)
Konzeptionen erstellen, mit der Aufgabenstellung abgleichen und Entscheidungsprozesse dokumentieren
| | 7 |
| 2 | Visualisierung der Ideen und Entwürfe (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 2) | - a)
Gestaltungsvarianten entwickeln, dabei insbesondere Perspektive, Stilmittel, Typografie und Bildwirkung berücksichtigen - b)
grafische Zeichen entwerfen - c)
Grafiken, Diagramme und Illustrationen entwerfen - d)
Gestaltungsraster unter Berücksichtigung von Formaten, Text- und Bildinhalten entwickeln - e)
Bildmotive unter Berücksichtigung von Bildaussage und -wirkung auswählen und bearbeiten - f)
Gestaltung auf Ausgabemedien abstimmen, dabei insbesondere Farbe, Kontrast, Struktur, Textur und Materialbeschaffenheit berücksichtigen - g)
Medienprodukte präsentationsreif vorbereiten
| | 7 |
| 3 | Gestaltungsabstimmung (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 3) | - a)
Kommunikationsregeln anwenden und ihre Auswirkungen auf Kommunikationsprozesse berücksichtigen - b)
Ideenentwicklung und Varianten präsentieren; Gestaltungskonzepte vorstellen und begründen - c)
Entscheidungsprozesse mit dem Kunden abschließen und dokumentieren
| | 7 |
| 4 | mediengerechte Ausarbeitung (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 4) | - a)
Entwürfe entsprechend dem Ergebnis der Gestaltungsabstimmung optimieren - b)
Entwurfsdateien auf Vollständigkeit und technische Umsetzbarkeit prüfen - c)
Entwürfe mediengerecht und produktionsfähig erstellen - d)
mediengerechte Kontrollverfahren zur Qualitätssicherung einsetzen - e)
Arbeitsergebnisse bewerten und mit Auftragsanforderungen abstimmen
| | 7 |
| |
| Abschnitt D: Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Gestaltung und Technik |
| 1 | Arbeitsplanung (§ 4 Abs. 2 Abschnitt D Nr. 1) | - a)
Arbeitsauftrag analysieren, Verfahrenswege für die Produktion auswählen und festlegen - b)
Zeitbedarf für Produktionsschritte ermitteln, technische Kapazitäten prüfen, planen und überwachen - c)
Arbeitsunterlagen und Daten auftragsbezogen bereitstellen - d)
Daten aus unterschiedlichen Quellen übernehmen und auf Verwendbarkeit und Vollständigkeit prüfen - e)
bei der Nutzung von Daten rechtliche Vorschriften beachten - f)
Arbeitsergebnisse dokumentieren
| | 7 |
| 2 | gestaltungsorientierte Produktion (§ 4 Abs. 2 Abschnitt D Nr. 2) | - a)
Kundenvorgaben und eigene Gestaltungsideen aufbereiten und präsentieren - b)
grafische Elemente themenbezogen entwerfen und technisch realisieren - c)
Bilder und Grafiken unter gestalterischen Gesichtspunkten bearbeiten - d)
Gestaltungsentwürfe nach typografischen und gestalterischen Regeln technisch umsetzen - e)
geeignete Softwaretools zur Medienproduktion auswählen und anwenden - f)
Arbeitsergebnisse gestaltungsorientiert prüfen und optimieren
| | 7 |
| 3 | technisch orientierte Produktion (§ 4 Abs. 2 Abschnitt D Nr. 3) | - a)
Analog-Digital-Wandlung durchführen - b)
medienspezifische Daten mit Anwendungsprogrammen bearbeiten, korrigieren und optimieren - c)
Produktionsworkflow steuern und überwachen, dabei Routineprozesse erkennen, anpassen und durchführen - d)
Daten nach Vorgaben zu einem Medienprodukt zusammenführen, strukturiert sichern und archivieren - e)
Daten in Netzwerken verwalten und Datensicherheit gewährleisten - f)
Arbeitsvorgänge dokumentieren, Ergebnisse kontrollieren und bei Abweichungen korrigieren
| | 7 |
| 4 | Übergabe- und Ausgabeprozesse (§ 4 Abs. 2 Abschnitt D Nr. 4) | - a)
Produkte übergabe- oder ausgabegerecht zusammenstellen - b)
Übergabe- oder Ausgabeprozesse unter Einhaltung von Fertigungsvorgaben steuern und optimieren - c)
Ergebnisse auf Einhaltung von Kundenvorgaben und Qualitätsvorgaben prüfen und bei Abweichungen korrigieren - d)
Produkte übergeben oder ausgeben - e)
Übergabe- oder Ausgabeprozesse dokumentieren
| | 7 |
| |
| Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste I |
| Lfd. Nr. | Wahlqualifikationseinheiten | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
| 1.-18. Monat | 19.-36. Monat |
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| I.1 | kaufmännische Auftragsbearbeitung (§ 4 Abs. 3 Nr. 1, lfd. Nr. I.1) | - a)
typische Geschäftsprozesse unterscheiden - b)
Organisations- und Bürokommunikationsmittel anwenden - c)
Schriftverkehr durchführen - d)
Unterlagen für die Erstellung von Angeboten beschaffen und auswerten - e)
Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Steuerung und Kontrolle an Beispielen des Ausbildungsbetriebes sowie die Gliederung des Rechnungswesens erläutern - f)
Methoden der betrieblichen Leistungserfassung anwenden - g)
Verfahren der Kosten- und Leistungsrechnung anwenden
| 8 | |
| I.2 | Kreativitätstechniken (§ 4 Abs. 3 Nr. 1, lfd. Nr. I.2) | - a)
Ideen sammeln, formulieren und auswerten - b)
Gestaltungsideen visualisieren
| 8 | |
| I.3 | Medienproduktion (§ 4 Abs. 3 Nr. 1, lfd. Nr. I.3) | - a)
Produktionsprozesse von Print- und Digitalmedien als Grundlage für die Umsetzbarkeit berücksichtigen - b)
Realisierbarkeit von Kundenanforderungen prüfen und bei der Gestaltung beachten
| 8 | |
| I.4 | typografische Gestaltung (§ 4 Abs. 3 Nr. 1, lfd. Nr. I.4) | - a)
Schriften und Farben zielgruppen- und medienorientiert einsetzen - b)
unterschiedliche Gestaltungsvarianten für Kundenpräsentation entwickeln - c)
Gestaltungskonzepte für Digital- und Printmedien entwickeln - d)
Entwürfe für unterschiedliche Medien technisch umsetzen - e)
Texte und Zahlengruppen tabellarisch gliedern - f)
Zahlenwerte in Diagrammform darstellen - g)
Arbeitsergebnisse prüfen und optimieren
| 8 | |
| I.5 | digitale Bildbearbeitung I (§ 4 Abs. 3 Nr. 1, lfd. Nr. I.5) | - a)
analoges und digitales Bildmaterial auf technische Verwendbarkeit prüfen sowie Ergebnisse dokumentieren - b)
analoge Bilddaten erfassen, digitale Bilddaten übernehmen sowie Bildausschnitte festlegen und Formatwandlungen durchführen - c)
an Bilddaten ersetzende Retuschen ausführen - d)
Bildinhalte maskieren und freistellen - e)
Bilddaten entsprechend ihrem Verwendungszweck im Kontrast und in der Helligkeit anpassen - f)
Bilddaten strukturiert ordnen, benennen und sichern
| 8 | |
| I.6 | Produktion von Digitalmedien I (§ 4 Abs. 3 Nr. 1, lfd. Nr. I.6) | - a)
Navigationsstrukturen unterscheiden und Leistungsmerkmale beurteilen - b)
digitales Produkt strukturieren, Struktur darstellen und dokumentieren - c)
Inhalt des digitalen Produktes in einer Seitenbeschreibungssprache umsetzen - d)
Form des digitalen Produktes mit cascading style sheets umsetzen - e)
Scriptsprachen unterscheiden und Einsatzmöglichkeiten beurteilen - f)
Effekte und automatische Prozesse in einer Scriptsprache umsetzen - g)
Bild- und Tonmaterial überspielen, Norm- und Formatwandlungen durchführen
| 8 | |
| I.7 | Datenausgabeprozesse (§ 4 Abs. 3 Nr. 1, lfd. Nr. I.7) | - a)
Datenausgabegeräte für unterschiedliche Einsatzbereiche auswählen - b)
Datenausgabegeräte konfigurieren und für die Datenausgabe vorbereiten - c)
Daten gerätebezogen auf Ausgabefähigkeit prüfen - d)
Daten auf verschiedene Medien gemäß Vorgabe nach Verwendungszweck ausgeben - e)
Arbeitsergebnisse auf weitere Verwendbarkeit prüfen
| 8 | |
| I.8 | Hard- und Software (§ 4 Abs. 3 Nr. 1, lfd. Nr. I.8) | - a)
Rechner und Peripheriegeräte verbinden und in Betrieb nehmen - b)
Systemzustände halten und sichern - c)
Softwareapplikationen installieren und integrieren - d)
Hardwarekomponenten installieren und integrieren
| 8 | |
| I.9 | Fotogravurzeichnung I (§ 4 Abs. 3 Nr. 1, lfd. Nr. I.9) | - a)
Verteilungszeichnung anfertigen, dabei Versatz berücksichtigen - b)
Muster bearbeiten und ergänzen - c)
Farbauszüge für Schmuckfarben erstellen
| 8 | |
| I.10 | Musiknotenherstellung I (§ 4 Abs. 3 Nr. 1, lfd. Nr. I.10) | - a)
Tonarten definieren, unterschiedliche Notenschlüssel, Dynamik-, Vortrags- und Taktangaben bei der Musiknotenherstellung regelgerecht anwenden - b)
technische und musikalische Spielanweisungen sowie Pausenzeichen auf Musiknotenseiten regelgerecht platzieren - c)
rhythmische Besonderheiten sowie komplexe Untersätze und grafische Besonderheiten umsetzen - d)
Vorlagen in Musiknotenseiten umsetzen, dabei fachspezifische Stichregeln anwenden
| 8 | |
| I.11 | Verpackungsgestaltung (§ 4 Abs. 3 Nr. 1, lfd. Nr. I.11) | - a)
unterschiedliche Verpackungsarten und deren spezifische Parameter erfassen und anwenden - b)
Packstoffe nach Rohstoffen und ihren Herstellungsprozessen klassifizieren, fertigungstechnische Aspekte ableiten und bei der Gestaltung von Packmitteln berücksichtigen - c)
Besonderheiten von verpackungsspezifischen Druckverfahren bei der Gestaltung berücksichtigen - d)
Freihandzeichnungen als Scribble für die Arbeitsvorbereitung anfertigen - e)
Entwürfe schwarzweiß und farbig anlegen, dabei fertigungstechnische Parameter berücksichtigen - f)
Packmittel unter Berücksichtigung von Wirkung und Funktion grafisch gestalten - g)
fertigungstechnische Parameter erfassen und in Produktionsdaten umsetzen - h)
Adaptionen von bestehenden Verpackungen durchführen, dabei verpackungsspezifische Druckparameter berücksichtigen - i)
branchenspezifische Bemaßung bei der Gestaltung und Konstruktion von Packmitteln durchführen, dabei Normen berücksichtigen
| 8 | |
| I.12 | Geografik (§ 4 Abs. 3 Nr. 1, lfd. Nr. I.12) | - a)
raumbezogene Informationsquellen und Luftbilder interpretieren, auswerten und für die geografischkartografische Darstellung aufbereiten - b)
Quellenmaterial für die weitere Verwendung unter Beachtung des Urheberschutzes vorbereiten und beurteilen - c)
analoge Vorlagen vektor- und pixelorientiert digitalisieren - d)
raumbezogene Informationen mit kartografischen Darstellungsmitteln verknüpfen und daraus großmaßstäbige topografische Informationsmodelle herstellen und thematische Darstellungen ableiten
| 8 | |
| |
| Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste II |
| II.1 | Kosten- und Leistungsrechnung (§ 4 Abs. 3 Nr. 2, lfd. Nr. II.1) | - a)
Kostenarten erfassen und den Kostenstellen zuordnen - b)
Kostensätze ermitteln - c)
Kosten für erbrachte Leistungen ermitteln sowie im Zeitvergleich und im Soll-Ist-Vergleich bewerten, Ergebnisse dokumentieren - d)
Ergebnisse der Betriebsabrechnung für das Controlling nutzen
| | 6 |
| II.2 | Projektdurchführung (§ 4 Abs. 3 Nr. 2, lfd. Nr. II.2) | - a)
Projektdurchführung mit beteiligten betrieblichen Organisationseinheiten abstimmen, Termine überwachen - b)
Aufträge kundengerecht durchführen und Fremdleistungen koordinieren - c)
bei betriebsbedingten Abweichungen im Projektablauf Kunden informieren, Lösungsalternativen aufzeigen - d)
kundenbedingte Abweichungen bei der Projektdurchführung berücksichtigen, Kostenänderungen ermitteln - e)
Projektablauf und Qualitätskontrollen dokumentieren - f)
Zielerreichung kontrollieren, Soll-Ist-Vergleiche aufgrund vorgegebener Planungsdaten durchführen
| | 6 |
| II.3 | Designkonzeption (§ 4 Abs. 3 Nr. 2, lfd. Nr. II.3) | - a)
Designkonzeptionen entwickeln und im Team optimieren - b)
Präsentationsgespräche planen und vorbereiten - c)
Designkonzeptionen präsentieren und begründen - d)
Präsentationsgespräche nachbereiten und auswerten
| | 6 |
| II.4 | Gestaltung von Printmedien (§ 4 Abs. 3 Nr. 2, lfd. Nr. II.4) | - a)
Schrift, grafische Elemente und Bilder zielgruppengerecht kombinieren - b)
Farbkombinationen beurteilen und anwenden - c)
Sonderfarben auftragsspezifisch einsetzen - d)
Bedruckstoff zielgruppenorientiert auswählen - e)
Farben auf Bedruckstoff abstimmen - f)
Möglichkeiten der Druckveredelung und der Weiterverarbeitung auftragsspezifisch nutzen - g)
technische Realisierbarkeit der Gestaltung sicherstellen
| | 6 |
| II.5 | Gestaltung von Digitalmedien (§ 4 Abs. 3 Nr. 2, lfd. Nr. II.5) | - a)
Gestaltungsgrundsätze für digitale Medien anwenden - b)
Schrift als Gestaltungsmittel einsetzen und die Regeln der Makro- und Mikrotypografie anwenden - c)
gestalterische Formensprache für Digitalmedien entwickeln und anwenden - d)
Gestaltung der Benutzerführung des Produktes auf Zielgruppe und die technischen Möglichkeiten des Ausgabemediums abstimmen - e)
Gestaltung auf die technischen Möglichkeiten des Ausgabemediums abstimmen - f)
Datenformate für das Ausgabemedium bestimmen
| | 6 |
| II.6 | digitale Bildbearbeitung II (§ 4 Abs. 3 Nr. 2, lfd. Nr. II.6) | - a)
Bilddaten inhaltlich bearbeiten und für die technische Weiterverarbeitung vorbereiten - b)
Teilprodukte herstellen, bearbeiten und zu neuen Produkten zusammenführen - c)
Bildmodifikationen durchführen, dabei Farbangleichungen und -konvertierungen beachten - d)
Bilddaten unter Anwendung eines Prüfsystems auf Übereinstimmung mit den Vorgaben prüfen - e)
Bilddaten entsprechend ihrem Verwendungszweck ausgeben sowie Weiterverwendbarkeit für die Archivierung und Datenhaltung gewährleisten
| | 6 |
| II.7 | Produktion von Digitalmedien II (§ 4 Abs. 3 Nr. 2, lfd. Nr. II.7) | - a)
Programmiersprachen unterscheiden und Leistungsmerkmale beurteilen - b)
Prozesse mittels einer Programmiersprache automatisieren - c)
Ein- und Ausgaben erstellen und mit einer Scriptsprache auswerten - d)
Bild- und Tonmaterial abhören, sichten, ordnen und auftragsbezogen zusammenführen - e)
Ton nach redaktionellen Vorgaben und gestalterischen Gesichtspunkten aussteuern - f)
Bildaufnahmen nach redaktionellen Vorgaben und gestalterischen Gesichtspunkten bearbeiten
| | 6 |
| II.8 | Systembetreuung I (§ 4 Abs. 3 Nr. 2, lfd. Nr. II.8) | - a)
EDV-Systeme aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit unterscheiden und entsprechend ihrer Verwendung auswählen - b)
Hardwarekomponenten zusammenstellen und anschließen - c)
Betriebssystem installieren und konfigurieren - d)
branchenübliche Anwendungsprogramme installieren und konfigurieren - e)
Systeme testen und Konfigurationsdaten dokumentieren
| | 6 |
| II.9 | Datenbankanwendung (§ 4 Abs. 3 Nr. 2, lfd. Nr. II.9) | - a)
Datenbankprodukte unterscheiden und auftragsbezogen auswählen - b)
Daten unterschiedlicher Formate für Datenbankanwendungen aufbereiten - c)
Daten importieren und exportieren - d)
Datenbankstrukturen festlegen, Schlüssel und Verknüpfungen definieren - e)
Sicherheitsmechanismen, insbesondere Zugriffsmöglichkeiten festlegen und implementieren - f)
Datenbanksysteme testen und optimieren - g)
Abfragen und Berichte von Datenbeständen erstellen - h)
Anwendungen, insbesondere Schnittstellenprogramme in einer Makro- oder Programmiersprache erstellen
| | 6 |
| II.10 | Druckformherstellung (§ 4 Abs. 3 Nr. 2, lfd. Nr. II.10) | - a)
Daten und Kopiervorlagen auf Vollständigkeit und technische Umsetzbarkeit prüfen, gegebenenfalls Korrekturanweisungen definieren - b)
Seiten ausschießen, Nutzen anordnen, standrichtig positionieren und prüfen - c)
Kontrollelemente integrieren - d)
Revisionsmuster erstellen und prüfen - e)
Korrekturen nach Revisionsmuster ausführen - f)
Druckformen herstellen - g)
Anlagen warten und pflegen - h)
Arbeitsergebnis prüfen und beurteilen, bei Abweichungen Druckform korrigieren
| | 6 |
| II.11 | Reprografie I (§ 4 Abs. 3 Nr. 2, lfd. Nr. II.11) | - a)
Produktionssysteme auswählen, auftragsbezogen vorbereiten und Vervielfältigungen herstellen - b)
Materialien auswählen und einsetzen - c)
Montagen herstellen, Composing durchführen - d)
Druckvorlagen und Druckformen herstellen - e)
Printprodukte herstellen - f)
Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen
| | 6 |
| II.12 | Druckweiterverarbeitung (§ 4 Abs. 3 Nr. 2, lfd. Nr. II.12) | - a)
Auftragsunterlagen erfassen, Umsetzbarkeit prüfen und den entsprechenden Verfahrensweg festlegen - b)
programm- und systembezogene Arbeitsvorbereitung ausführen - c)
Materialbedarf ermitteln, Materialien auswählen und anfordern - d)
Druck- und Vervielfältigungserzeugnisse zum Endprodukt verarbeiten, insbesondere durch Falzen, Zusammentragen, Bohren, Heften, Binden, Leimen und Beschneiden - e)
Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen - f)
Fertigungsstörungen identifizieren und beheben - g)
Maschinen, Geräte und Werkzeuge pflegen und warten
| | 6 |
| II.13 | Digitalfotografie (§ 4 Abs. 3 Nr. 2, lfd. Nr. II.13) | - a)
Motive und Aufnahmeart nach Verwendungszweck auswählen, Motivaufbau vorbereiten - b)
Belichtungsmöglichkeiten und Ausleuchtung bestimmen, Belichtungsmessung durchführen - c)
Bewegung und Schärfentiefe bei der Aufnahme berücksichtigen - d)
Objektive unter Beachtung von Abbildungsgrundsätzen auswählen - e)
unterschiedliche Lichtarten einsetzen - f)
Filter auswählen und einsetzen - g)
Aufnahme herstellen und Ergebnis kontrollieren
| | 6 |
| II.14 | Redaktionstechnik I (§ 4 Abs. 3 Nr. 2, lfd. Nr. II.14) | - a)
bei der Arbeitsorganisation objektspezifische Produktionsabläufe und Ressorteinteilung berücksichtigen - b)
an der technischen Gestaltung des redaktionellen Teils von Presseerzeugnissen mitwirken - c)
Texte, Bilder und Grafiken analoger und digitaler Presseerzeugnisse unter Berücksichtigung redaktioneller Vorgaben gestalten - d)
in Absprache mit der Redaktion Texte redigieren, hierbei journalistische Darstellungsformen berücksichtigen - e)
bei der Recherche in Datenbanken und bei Presseagenturen mitwirken, Daten aus diesen Datenbanken übernehmen und verarbeiten - f)
Grundzüge des Presse- und Medienrechts, die presserechtliche Verantwortung sowie medienrechtliche Selbstverpflichtungen beachten - g)
Texte, Bilder und Grafiken übernehmen und für medienspezifische Ausgabe aufbereiten
| | 6 |
| II.15 | Fotogravurzeichnung II (§ 4 Abs. 3 Nr. 2, lfd. Nr. II.15) | - a)
Farbkompositionen von Schmuckfarben bearbeiten und beurteilen - b)
Proof erstellen
| | 6 |
| II.16 | Musiknotenherstellung II (§ 4 Abs. 3 Nr. 2, lfd. Nr. II.16) | - a)
Seitenaufbau auf der Grundlage von Manuskriptvorlagen festlegen, dabei musikalische Besonderheiten berücksichtigen - b)
Seitenformate bestimmen und Umfang berechnen - c)
Balken- und Bogenlagen nach Stichregeln festlegen - d)
Schriftarten auftragsbezogen bei der Seitengestaltung einsetzen - e)
Notensatzprogramme anwenden - f)
musikalische Sonderzeichen erstellen und anwenden - g)
spezielle Notenausgaben, insbesondere Partituren, Klavierauszüge, Chorausgaben, Einzelstimmen sowie Spiel- und Schlagzeugpartituren gestalten
| | 6 |
| II.17 | Verpackungsgestaltung II (§ 4 Abs. 3 Nr. 2, lfd. Nr. II.17) | - a)
3D-Software bei der Gestaltung und Konstruktion von Packmitteln kennen und einsetzen - b)
CAD-Ein- und Ausgabegeräte bei der Konstruktion von Packmitteln einsetzen - c)
Handhabungsanleitungen für Packmittel erstellen, dabei perspektivische Darstellungen integrieren - d)
Handmuster nach vorgegebenen Daten erstellen - e)
Nutzenaufbau erstellen - f)
verpackungsspezifische Druckformherstellung anwenden - g)
unterschiedliche Produktkennungen einsetzen
| | 6 |
| II.18 | Geografik II (§ 4 Abs. 3 Nr. 2, lfd. Nr. II.18) | - a)
Generalisierungsgrundsätze bei der Gestaltung raumbezogener Daten anwenden - b)
mittlere und kleinmaßstäbige topografische Informationsmodelle unter Berücksichtigung von Generalisierungsgrundsätzen herstellen - c)
topografische Informationsmodelle fortführen - d)
raumbezogene Informationsmodelle mit verschiedenen thematischen Inhalten gestalten und herstellen
| | 6 |
| |
| Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste III |
| III.1 | kaufmännische Auftragsbearbeitung II (§ 4 Abs. 3 Nr. 3, lfd. Nr. III.1) | - a)
technische Realisierbarkeit von Kundenanforderungen prüfen und die erforderlichen Kosten errechnen - b)
Preise kalkulieren, Angebote erstellen - c)
Material und Daten disponieren - d)
Verträge unterschriftsreif vorbereiten - e)
Eingangsrechnungen prüfen, Ausgangsrechnungen erstellen - f)
Nachkalkulation durchführen
| | 12 |
| III.2 | Designkonzeption II (§ 4 Abs. 3 Nr. 3, lfd. Nr. III.2) | - a)
Schrift im Kontext mit Illustrationen und Bildern in Designkonzeptionen einsetzen - b)
Ideen in räumliche Darstellungen umsetzen, Illustrationen frei und nach Vorgabe entwerfen - c)
grafische Zeichen, insbesondere Logos, Piktogramme, Wort- und Bildmarken sowie Signets unter Berücksichtigung von Abstraktion, Symbolik und Funktionalität entwickeln - d)
Kriterien für Motivwahl und Bildausschnitt definieren - e)
fotografische Umsetzung einer Bildidee inszenieren, insbesondere unter Berücksichtigung von Bewegung, Dynamik, Ausdruck, Effekte, Licht und Schatten - f)
Bildmotive gestalterisch unter Berücksichtigung von Bildsprache und Verwendungszweck bearbeiten und verändern
| | 12 |
| III.3 | Text-, Grafik- und Bilddatenbearbeitung (§ 4 Abs. 3 Nr. 3, lfd. Nr. III.3) | - a)
Prozessdaten für die technische Arbeitsausführung festlegen - b)
Text-, Grafik- und Bilddaten gestalterisch aufbereiten und bearbeiten - c)
Grafik- und Bilddaten in verschiedenen Farbsystemen bearbeiten - d)
bei der Grafik- und Bilddatenbearbeitung Bestimmungsgrößen für Farben beachten und Standards berücksichtigen - e)
Daten mit Prüfsystemen auf Übereinstimmung mit den Vorgaben prüfen - f)
Daten sichern und entsprechend ihrem Verwendungszweck ausgeben - g)
Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen
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| III.4 | produktorientierte Gestaltung (§ 4 Abs. 3 Nr. 3, lfd. Nr. III.4) | - a)
Medienprodukte unter Berücksichtigung von Wirkung und Funktion konzipieren - b)
Gestaltungsentwürfe für unterschiedliche Anwendungen entwickeln - c)
visuelles Orientierungsverhalten der Nutzer berücksichtigen - d)
Möglichkeiten der verschiedenen Druckverfahren auftragsspezifisch nutzen - e)
technische Realisierbarkeit beachten - f)
wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen
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| III.5 | datenbankbasierte Medienproduktion (§ 4 Abs. 3 Nr. 3, lfd. Nr. III.5) | - a)
Datenbanken und Tabellen anlegen - b)
Datenbanken den auftragsbezogenen Erfordernissen anpassen - c)
Datenbankinhalte mittels einer Programmiersprache editieren - d)
Datenbankinhalte mittels einer Programmiersprache in digitale Anwendungen einbinden - e)
Content-Management-Systeme nach redaktionellen Vorgaben anpassen
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| III.6 | interaktive Medienproduktion (§ 4 Abs. 3 Nr. 3, lfd. Nr. III.6) | - a)
Autorensoftware unterscheiden und nach Leistungsmerkmalen auswählen - b)
vorgegebene oder eigene Gestaltungsideen für eine Autorensoftware strukturieren, inhaltlich beschreiben und umsetzen - c)
Ablauf eines Films in der Scriptsprache des Autorenprogramms programmieren - d)
Film des Autorenprogramms für Ausgabemedium optimieren und integrieren
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| III.7 | audiovisuelle Medienproduktion (§ 4 Abs. 3 Nr. 3, lfd. Nr. III.7) | - a)
Bild- und Tonmaterial nach redaktionellen Vorgaben und gestalterischen Gesichtspunkten kombinieren - b)
Bildsequenzen unter Einsatz von Grafikelementen, Schriften, Animationen und Effekten nachbearbeiten - c)
sequenzbezogene Töne und Klänge nachbearbeiten und korrigieren; Effekte einsetzen und qualitativ abstimmen - d)
audiovisuelle Medien unterscheiden und projektorientiert auswählen - e)
endbearbeitete audiovisuelle Daten für die Medienausgabe prüfen, codieren und audiovisuelles Medium erstellen
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| III.8 | Systembetreuung II (§ 4 Abs. 3 Nr. 3, lfd. Nr. III.8) | - a)
Netzwerkarchitekturen und -komponenten unterscheiden und entsprechend ihrer Einsatzgebiete auswählen - b)
Netzwerkbetriebssysteme nach Leistungsfähigkeit und Einsatzgebieten beurteilen und einsetzen - c)
IT-Systeme in Netzwerke einbinden - d)
Benutzerrechte verwalten, insbesondere Datenzugriff über Netzwerke organisieren - e)
netzwerkübergreifende Kommunikation aufbauen - f)
Datenzugriff auf externe Netze realisieren - g)
Datensicherungssysteme im Bezug auf Datensicherheit beurteilen und anwenden - h)
Netzwerkanwendungen und -systeme testen - i)
Konfigurationsdaten und Einstellungen dokumentieren
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| III.9 | digitale Druckformherstellung (§ 4 Abs. 3 Nr. 3, lfd. Nr. III.9) | - a)
Fertigungsverfahren auswählen, Arbeitsablauf festlegen und Arbeitsschritte planen - b)
Daten auf Verwendbarkeit prüfen, Standards beachten - c)
Jobs im Frontendsystem erstellen, Daten importieren - d)
Seiten digital ausschießen, Seitenpositionen festlegen, Kontrollelemente integrieren, Arbeitsergebnis prüfen - e)
Revisionsmuster erstellen und prüfen - f)
Korrekturen nach Revisionsmuster ausführen - g)
Ausgabesysteme bedienen, Grundeinstellung kontrollieren und anpassen, Standardisierungen für die Druckformherstellung berücksichtigen - h)
Druckformen aus digitalen Datenbeständen herstellen - i)
Druckformen auf Vollständigkeit und die Bedingungen des weiteren technischen Druckprozesses visuell kontrollieren und messtechnisch prüfen - j)
Anlagen und Systeme warten und pflegen
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| III.10 | Digitaldruck (§ 4 Abs. 3 Nr. 3, lfd. Nr. III.10) | - a)
Druckdaten aus dem Datenbestand auswählen und als Druckjobs für den Druckprozess bereitstellen - b)
angelieferte Daten und Personalisierungsvorgaben für Druckjobs mit variablen Daten prüfen und vorbereiten - c)
Druckjobs mit variablen Daten unter Berücksichtigung von Auftragsparametern programmieren und Ergebnis prüfen - d)
Digitaldruckmaschine für den Ausgabeprozess vorbereiten und dabei qualitätssichernde Maßnahmen durchführen - e)
Druckjobs ausgeben - f)
Arbeitsergebnisse auf Qualitätsstandards und Umsetzung von Auftragsvorgaben prüfen, beurteilen und korrigieren - g)
Produktionsdaten erfassen und dokumentieren - h)
technische Einrichtung pflegen und warten
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| III.11 | Reprografie II (§ 4 Abs. 3 Nr. 3, lfd. Nr. III.11) | - a)
Daten auf verschiedenen Datenträgern und Medien ausgeben - b)
Druckmaschine vorbereiten und einrichten sowie mehrfarbige Druckerzeugnisse herstellen - c)
großformatige Vervielfältigungen als Einzelstück sowie in Kleinserie herstellen - d)
Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen
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| III.12 | Mikrografie (§ 4 Abs. 3 Nr. 3, lfd. Nr. III.12) | - a)
Mikrofilme im Simplex-, Duo- und Duplexverfahren herstellen und Suchmarken setzen - b)
Mikrofilme aus digitalen Daten herstellen - c)
Mikrofilme digitalisieren, auf digitalen Datenträgern speichern und prüfen - d)
Mikrofilme entwickeln, umkehrentwickeln und Entwicklungsablauf überwachen - e)
mit digitalen Verfahren maßstäbliche Veränderungen ausgeben
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| III.13 | Tiefdruckformherstellung (§ 4 Abs. 3 Nr. 3, lfd. Nr. III.13) | - a)
Auftragsplanung nach Zylindergröße, Zylinderumfang und Druckmaschine durchführen - b)
Schema zur Auftragsplanung erstellen - c)
Seiten einlesen - d)
Daten für die Bebilderung konvertieren - e)
Formproof zur Kontrolle erstellen - f)
Fehlstellen, die bei der Zylinderherstellung auftreten, beheben - g)
Korrekturen nach Unternehmens- und Kundenwünschen ausführen - h)
Produktionseinheiten kalibrieren - i)
Druckbild auf den Zylinder aufbringen - j)
Produktionsvorgänge dokumentieren - k)
Zylinder verwalten sowie transportieren - l)
technische Einrichtungen pflegen und warten - m)
Andruck prüfen und beurteilen
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| III.14 | Redaktionstechnik II (§ 4 Abs. 3 Nr. 3, lfd. Nr. III.14) | - a)
Seitenlayout von Presseerzeugnissen nach redaktionellen Vorgaben erstellen - b)
Infografiken, Diagrammgrafiken und Schaubilder nach redaktionellen Vorgaben gestalten und erstellen - c)
Film- und Videosequenzen bearbeiten und für die Veröffentlichung aufbereiten - d)
mit Redaktionssystemen Texte, Grafiken und Bilder für Zeitungs- und Zeitschriftenseiten sowie Online-Erzeugnisse integrieren - e)
Zeitungs- und Zeitschriftenseiten nach technischen und typografischen Anforderungen sowie nach redaktionellen Vorgaben umbrechen - f)
redaktionell gestaltete Beiträge und Seiten für Online-Medien aufbereiten und in das Ausgabemedium einstellen - g)
aus vorliegenden redaktionellen Beiträgen und werblichen Vorlagen Online-Angebote gestalten, aktualisieren und Verknüpfungen herstellen - h)
technische Arbeiten, Datengestaltung und -pflege im Newsroom und am Newsdesk vorbereiten, durchführen und betreuen - i)
Content-Management-Systeme einsetzen und betreuen
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| III.15 | Fotogravurzeichnung III (§ 4 Abs. 3 Nr. 3, lfd. Nr. III.15) | - a)
rapportiertes Layout erstellen - b)
Muster nachbearbeiten, Farbauszüge erstellen und Nahtlosretuschen durchführen
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| III.16 | Musiknotenherstellung III (§ 4 Abs. 3 Nr. 3, lfd. Nr. III.16) | - a)
Auftragsunterlagen für die Musiknotenherstellung bewerten sowie Manuskriptvorlagen aufbereiten - b)
Auftrag nach Kunden- und Redaktionsvorgaben vorbereiten - c)
Auftrag für die Musiknotenherstellung definieren - d)
notenspezifische Stilvorlagen definieren und anwenden - e)
musikrelevante Zeichen und Schriften erfassen - f)
Musiknotenseiten nach ästhetischen Gesichtspunkten aufbauen und auf Grundlage fachspezifischer Stichregeln gestalten - g)
Einzelstimmen unter Beachtung von instrumentalspezifischen Besonderheiten extrahieren und charakteristische Stichnoten nach musikalischen Gesichtspunkten einfügen - h)
Korrekturen nach Kunden- und Redaktionsvorgaben ausführen - i)
Daten für eine Zweitverwertung umarbeiten und neu gestalten - j)
Produktionsdaten für Weiterverarbeitung erstellen
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| III.17 | Verpackungsgestaltung III (§ 4 Abs. 3 Nr. 3, (lfd. Nr. III.17) | - a)
Auftragsunterlagen unter Berücksichtigung von Kundenvorstellungen für die Herstellung von Packmitteln bewerten - b)
Konzepte für individuelle, zeit- und projektbezogene Packmittel entwickeln - c)
unterschiedliche Möglichkeiten der Weiterverarbeitung von Packmitteln bei der Gestaltung berücksichtigen - d)
Einteilungen für Kalkulation, Druckformherstellung und Stanzformenbau erstellen - e)
Packmittelmuster unter Berücksichtigung von Fertigungsverfahren, Inhalt, Form, Größe, Auflage, Verwendungszweck und Transportart gestalten und konstruieren
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| III.18 | Geografik III (§ 4 Abs. 3 Nr. 3, lfd. Nr. III.18) | - a)
raumbezogene Informationen, Texte, Grafiken und Bilder aufbereiten - b)
redaktionelle Bearbeitung von raumbezogenen Informationsmodellen einschließlich Titel, Legende und Rückseite durchführen - c)
Bild-, Text-, Grafik- und Audiodaten in raumbezogene Informationen einbinden und multimediale Produkte herstellen - d)
raumbezogene Daten für verschiedene Präsentationsformen gestalten - e)
mit geografischen Informationssystemen kommunizieren und digitale Basisdaten aufbereiten
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