Gesetz - DirektZahlVerpflG
Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz - DirektZahlVerpflG
§ 2 Grundanforderungen an die Betriebsführung, Instandhaltung von landwirtschaftlichen Flächen
(1) Ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen oder sonstige Stützungszahlungen beantragt, hat
- 1.
- seinen Betrieb nach den Grundanforderungen an die Betriebsführung im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zu führen,
- 1a.
- die in Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 bezeichneten Grundanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln im Falle von Zahlungen im Sinne des Artikels 36 Buchstabe a Nummer iv der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 einzuhalten,
- 2.
- nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 geeignete Maßnahmen im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich
- a)
- des Schutzes des Bodens vor Erosion,
- b)
- des Erhaltes der organischen Substanz im Boden,
- c)
- des Erhaltes der Bodenstruktur,
- d)
- der Instandhaltung der Flächen,
- e)
- des Gewässerschutzes und der Wasserbewirtschaftung
- 3.
- sein von ihm unbefristet oder befristet aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommenes Ackerland oder Dauergrünland nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 durch geeignete Maßnahmen so zu erhalten, dass eine landwirtschaftliche Nutzung auch künftig möglich ist, die Landschaft gepflegt und der ökologische Zustand nicht beeinträchtigt wird.
(2) Ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen oder sonstige Stützungszahlungen beantragt, darf auf seinen landwirtschaftlichen Flächen die nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bestimmten Landschaftselemente und Terrassen nicht beseitigen.
(3) Wechselt für eine Fläche, die einer Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 2 unterliegt, der Besitzer, so ist der vorherige Besitzer verpflichtet, seinen Rechtsnachfolger auf die Verpflichtungen hinzuweisen. Der neue Besitzer hat diese Verpflichtung im selben Umfang wie der Vorbesitzer einzuhalten.
(4) Die für die Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen
- 1.
- nach den in § 1 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten Vorschriften oder
- 2.
- im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b
(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten für Betriebsinhaber,
- 1.
- die Direktzahlungen oder Beihilfen nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 beantragen, für die Dauer deren jeweiligen Bezuges,
- 2.
- die Rodungsprämien oder Zahlungen im Rahmen der Stützungsprogramme für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen beantragen, während der in Artikel 85t und 103z der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 jeweils bezeichneten Zeiträume.
















