Gesetz - DirektZahlVerpflG
Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz - DirektZahlVerpflG
§ 3 Erhaltung von Dauergrünland
(1) Die Länder, die die Regionen im Sinne des Absatzes 2 bilden, haben dafür Sorge zu tragen, dass auf dem Gebiet der jeweiligen Region der Anteil des Dauergrünlandes an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche der jeweiligen Region bezogen auf das Referenzjahr 2003 nicht erheblich abnimmt. Die Ermittlung dieses Anteils erfolgt nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 65). Das Nähere regeln die Länder. § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 bleibt unberührt.
(2) Region im Sinne des Absatzes 1 ist das Land. Abweichend von Satz 1 bilden
1.
das Land Brandenburg und das Land Berlin,
2.
das Land Niedersachsen und die Freie Hansestadt Bremen,
3.
das Land Schleswig-Holstein und die Freie und Hansestadt Hamburg
jeweils eine Region.

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