Gesetz - DirektZahlVerpflG
Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz - DirektZahlVerpflG
§ 6 Verkündung von Rechtsverordnungen
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.

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