Gesetz - DirektZahlVerpflV
Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung - DirektZahlVerpflV
§ 5 Landschaftselemente
(1) Landschaftselemente, die im Sinne des § 2 Abs. 2 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes nicht beseitigt werden dürfen, sind
- 1.
- Hecken oder Knicks: lineare Strukturelemente, die überwiegend mit Gehölzen bewachsen sind und eine Mindestlänge von 10 Metern aufweisen,
- 2.
- Baumreihen: mindestens fünf linear angeordnete, nicht landwirtschaftlich genutzte Bäume entlang einer Strecke von mindestens 50 Metern Länge,
- 3.
- Feldgehölze: überwiegend mit gehölzartigen Pflanzen bewachsene Flächen, die nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen, mit einer Größe von mindestens 50 Quadratmetern bis höchstens 2 000 Quadratmetern; Flächen, für die eine Beihilfe zur Aufforstung oder eine Aufforstungsprämie gewährt worden ist, gelten nicht als Feldgehölze,
- 4.
- Feuchtgebiete mit einer Größe von höchstens 2 000 Quadratmetern:
- a)
- Biotope, die nach § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder weitergehenden landesrechtlichen Vorschriften geschützt und über die Biotopkartierung erfasst sind,
- b)
- Tümpel, Sölle, Dolinen und andere vergleichbare Feuchtgebiete,
- 5.
- Einzelbäume: freistehende Bäume, die als Naturdenkmäler im Sinne des § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützt sind,
- 6.
- Feldraine: überwiegend mit gras- und krautartigen Pflanzen bewachsene, schmale, lang gestreckte Flächen mit einer Gesamtbreite von mehr als 2 Metern, die innerhalb von oder zwischen landwirtschaftlichen Nutzflächen oder an deren Rand liegen und weder der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen noch § 4 unterfallen,
- 7.
- Trocken- und Natursteinmauern: Mauern aus mit Erde oder Lehm verfugten oder nicht verfugten Feld- oder Natursteinen,
- 8.
- Lesesteinwälle: Aufschüttungen von Lesesteinen,
- 9.
- Fels- und Steinriegel sowie naturversteinte Flächen mit einer Größe von höchstens 2 000 Quadratmetern.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Beseitigung eines Landschaftselementes nach Absatz 1 genehmigen, wenn naturschutzfachliche Gründe nicht entgegenstehen.
(3) Das Beseitigungsverbot für die Landschaftselemente nach Absatz 1 beinhaltet keine Pflegeverpflichtung.
(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung ergänzend zu Absatz 1 weitere Landschaftselemente festlegen, die im Sinne des § 2 Absatz 2 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes nicht beseitigt werden dürfen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können.