Gesetz - DJStiftSa
Satzung der "Stiftung Demokratische Jugend" (Anlage zur Anordnung über die Errichtung der "Stiftung Demokratische Jugend"
§ 8 Geschäftsführung
Der Vorstand kann zur Führung der Stiftungsgeschäfte Geschäftsführer bestellen, die an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden sind. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.