Gesetz - DLKonjStatG
Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetz - DLKonjStatG
§ 6 Auskunftspflicht
(1) Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben nach § 5 Nr. 2 sind freiwillig.
(2) Auskunftspflichtig sind die Inhaber und Leiter der Unternehmen und der Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit.

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