Gesetz - DNBG
Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek
§ 15 Ablieferungspflichtige
Ablieferungspflichtig ist, wer berechtigt ist, das Medienwerk zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen und den Sitz, eine Betriebsstätte oder den Hauptwohnsitz in Deutschland hat.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet