Gesetz
Art 2
Die Bundesregierung wird ermächtigt, Änderungen der Anlagen I bis III zu dem Übereinkommen über die Zusammenarbeit zum Schutz und zur verträglichen Nutzung der Donau, die sich ausschließlich auf wissenschaftliche, technische oder verwaltungsmäßige Angelegenheiten beziehen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.

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