Gesetz - DonauSchPVAnl 1993
Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
§ 10.04 Anhalten von talfahrenden Schleppverbänden
- 1.
- Talfahrende Schleppverbände müssen vor dem Anhalten aufdrehen.
- 2.
- Nummer 1 gilt nicht für das Anhalten in Notfällen, beim Warten auf Schleusung sowie in Schleusenkanälen, Schleusenvorhäfen, Schleusen und Häfen.