Gesetz - DonauSchPVAnl 1993
Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
§ 10.07 Ortsveränderungen von Schubleichtern und anderen Fahrzeugen ohne Ruderanlage
Außerhalb eines Schubverbandes dürfen Schubleichter und andere Fahrzeuge ohne Ruderanlage nur fortbewegt werden
a)
längsseits gekuppelt an ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb;
b)
in Schleppverbänden längsseits gekuppelt an ein oder mehrere Fahrzeuge mit einer, für alle in der gleichen Reihe geschleppten Fahrzeuge, ausreichenden Steuerfähigkeit.

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