Gesetz - DonauSchPVAnl 1993
Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
§ 10.08 Ortsveränderungen von Fahrzeugen mit Ruderanlage
Fahrzeuge, die nicht mit einem Kopfruder ausgerüstet sind, dürfen in Verbänden nur so mitgeführt werden, daß ihr Bug zur Spitze des Verbandes zeigt. Dies gilt nicht für kleine Ortsveränderungen (zum Beispiel in Häfen oder an Umschlagstellen).

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