Gesetz - DonauSchPVAnl 1993
Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
§ 11.04 An- und Abmeldung, Zuweisung von Liegeplätzen
- 1.
- Die Schiffsführer müssen ihre Fahrzeuge unter Vorlage der Schiffsurkunden und Ladepapiere nach dem Einlaufen unverzüglich bei der zuständigen Behörde oder dem Hafenaufseher anmelden und vor der Ausfahrt abmelden.
- 2.
- Die zuständige Behörde oder der Hafenaufseher kann den Fahrzeugen Liegeplätze zuweisen. Auf Verlangen der zuständigen Behörde oder des Hafenaufsehers müssen die Fahrzeuge von einem zugewiesenen Liegeplatz auf einen anderen verholen.