Gesetz - DonauSchPVAnl 1993
Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
§ 11.05 Aufsicht
Die Aufsicht nach § 8.14 Nr. 3 muß der zuständigen Behörde oder dem Hafenaufseher benannt werden.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet