Gesetz - DonauSchPVAnl 1993
Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
§ 11.07 Hafeneinfahrt
In der Hafeneinfahrt dürfen Fahrzeuge nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde oder des Hafenaufsehers stilliegen. Ein Fahrzeug darf erst dann in die Hafeneinfahrt einfahren, wenn ein ausfahrendes sie durchfahren hat.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet