Gesetz - DonauSchPVAnl 1993
Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
§ 11.08 Anzeigepflicht
Vorkommnisse, durch die die Sicherheit und Leichtigkeit der Schiffahrt in dem Schutzhafen gefährdet werden können, sind der zuständigen Behörde oder dem Hafenaufseher unverzüglich anzuzeigen.