Gesetz - DonauSchPVAnl 1993
Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
§ 11.12 Eis
- 1.
- Die Schiffsführer müssen bei Eis mindestens eine genügend große Stelle in der unmittelbaren Nähe ihres Fahrzeugs für Feuerlöschzwecke eisfrei halten.
- 2.
- Die zuständige Behörde oder der Hafenaufseher kann die Schiffsführer anweisen, die erforderlichen Arbeiten durchzuführen, um die Fahrzeuge zur Sicherung gegen Eisdruck eisfrei zu halten.