Gesetz - DonauSchPVAnl 1993
Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
§ 13.09 Fahrtunterbrechung zwischen den Staustufen Jochenstein und Aschach
Talfahrer, die ihre Fahrt auf der Strecke zwischen den Staustufen Jochenstein und Aschach unterbrechen wollen, müssen dies bei der Schleusung in Jochenstein der Schleusenaufsicht melden.

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