Gesetz - DonauSchPVAnl 1993
Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
§ 14.01 Anlegestellen
Fahrgastschiffe dürfen zum Ein- und Aussteigen der Fahrgäste nur an Anlegestellen festmachen, die von der zuständigen Behörde hierfür zugelassen sind.
















