Gesetz - DonauSchPVAnl 1993
Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
§ 3.16 Nachtbezeichnung der Fähren in Fahrt
- 1.
- Nicht frei fahrende Fähren müssen führen:
- a)
- ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht mindestens 5 m über der Ebene der Einsenkungsmarken;die Höhe darf jedoch verringert werden, wenn die Länge der Fähre 20 m nicht überschreitet;
- b)
- ein grünes helles, von allen Seiten sichtbares Licht etwa 1 m über dem Licht nach Buchstabe a.
- 2.
- Frei fahrende Fähren müssen führen:
- a)
- ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht nach Nummer 1 Buchstabe a;
- b)
- ein grünes helles, von allen Seiten sichtbares Licht nach Nummer 1 Buchstabe b;
- c)
- die Seitenlichter und das Hecklicht nach § 3.08 Nr. 1 Buchstaben b und c.
- 3.
- Frei fahrende Fähren mit Vorfahrtsrecht müssen führen:
- a)
- ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht nach Nummer 1 Buchstabe a;
- b)
- ein grünes helles, von allen Seiten sichtbares Licht nach Nummer 1 Buchstabe b;
- c)
- ein zweites grünes helles, von allen Seiten sichtbares Licht etwa 1 m über dem grünen Licht nach Buchstabe b;
- d)
- die Seitenlichter und das Hecklicht nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b und c.