Gesetz - DonauSchPVAnl 1993
Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
§ 3.19 Nachtbezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt
Unbeschadet der Auflagen nach § 1.21 müssen Schwimmkörper und schwimmende Anlagen führen:
weiße gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter, in genügender Zahl, um ihre Umrisse kenntlich zu machen.
weiße gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter, in genügender Zahl, um ihre Umrisse kenntlich zu machen.