Gesetz - DonauSchPVAnl 1993
Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
§ 3.31 Tagbezeichnung der Fahrzeuge für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen und einer Länge von weniger als 20 m
Fahrzeuge, die für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren Schiffskörper eine Länge von weniger als 20 m aufweist, müssen führen:
einen gelben Doppelkegel an geeigneter Stelle und so hoch, daß er von allen Seiten sichtbar ist.
einen gelben Doppelkegel an geeigneter Stelle und so hoch, daß er von allen Seiten sichtbar ist.