Gesetz - DonauSchPVAnl 1993
Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
§ 3.38 Tagbezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter explosionsgefährlicher Güter
- 1.
- Fahrzeuge nach § 3.33 müssen, wenn sie nicht zu einem Schubverband gehören, führen:den roten Kegel nach § 3.33 Nr. 1.
- 2.
- Wenn ein Schubverband ein oder mehrere Fahrzeuge nach § 3.33 enthält, hat er auch beim Stilliegen die zusätzlichen Zeichen nach § 3.33 Nr. 3 zu führen.
















